Gartenordnung - Gärtringer-Kleingärtner e.V.

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Gartenordnung

Über uns
-Gartenordnung

Stand: 01. Januar 2016

Pflicht eines jeden Gartenpächters ist es, kameradschaftlich zusammenzuarbeiten, gegenseitig Rücksicht zu nehmen und den Garten ordnungsgemäß zu Bewirtschaften. Die nachstehende Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen. Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages und für sämtliche Pächter bindend. Verstöße gegen sie berechtigen den Verpächter zur Kündigung des Pachtverhältnisses.

§ 1 Gartennutzung
Kleingärtnerische Nutzung ist nur dann gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen (Obst, Gemüse und andere Früchte) maßgeblich genutzt wird. Die Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn mindestens die Hälfte der nicht bebauten Parzellenfläche mit Obst - oder Gemüsekulturen angepflanzt ist. Diese Nutzung wird ist zwingend vorgeschrieben. Der Pächter verpflichtet sich, die Bepflanzung und Aufteilung seiner Parzelle nach dem jeweiligen Lageplan und der dort vorgeschriebenen Baum - und Beerenobstarten und Sorten durchzuführen. Die Pflanz - und Grenzabstände sind gemäß dem jeweiligen Lageplan und unter Berücksichtigung des Nachbarrechts Baden-Württemberg einzuhalten. Das Nachpflanzen ausgefallener Gehölze hat unter denselben Gesichtspunkten zu erfolgen. Ein Anpflanzen hochstämmiger Bäume, insbesondere Waldbäume, Weiden, Pappeln und höhere Zierbäume ist untersagt. Rot und Weißdornhecken, sowie Pflanzarten die als Wirtspflanzen für Pflanzenkrankheiten angesehen werden können, dürfen in geschlossenen Anlagen nicht gepflanzt werden.

§ 2 Unterhaltung und Nutzung der Wege
Die Pflege und den Unterhalt der Wege regelt der Verein im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit und/oder durch Delegation an einzelne Mitglieder. Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen und anderen schweren Beförderungsmitteln zum Auf- bzw. Abladen ist nur mit Genehmigung des Vorstandes und nur bei trockenem Wetter und festen Boden zulässig. Bei Verschmutzungen durch Dünger, Erde und sonstigen Rückständen ist für deren sofortige Beseitigung einschließlich der Reinigung des Weges und Parkplatzes zu sorgen. Haftansprüche bei eventuellen Unfällen in der Gartenanlage können beim Vorstand nicht geltend gemacht werden. Für Schäden an Wegen, die durch das Befahren entstehen, haftet der jeweilige Pächter. Das Fahren mit Fahrrädern, Mopeds und sonstigen Kraftfahrzeugen (z.B. Quad) ist innerhalb der Anlage untersagt. Kraftfahrzeuge dürfen nur an den dafür vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden.

§ 3 Gemeinschaftsarbeit
Die Stunden für die Gemeinschaftsarbeit pro Parzelle werden von den Mitgliedern, auf Vorschlag des Vorstandes, an der Jahreshauptversammlung für das laufende Gartenjahr festgelegt.
Die Ableistung von Stunden zur Gemeinschaftsarbeit und Feststunden sind Pflicht für alle Mitglieder. Für nicht geleistete Arbeitsstunden bzw. Feststunden ist eine entsprechende Gebühr pro Fehlstunde zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Gemeinschaftsarbeit kann sowohl vom Pächter als auch vom Ehepartner ausgeführt werden. Im Krankheitsfalle kann auch ein anders Familienmitglied die Gemeinschaftsarbeit übernehmen. Vom Vorstand delegierte Ämter (z. B. Gerätewart, Vereinsbote und Wassermeister) können von einzelnen Mitgliedern anstelle von Gemeinschaftsarbeit wahrgenommen werden. Diese Möglichkeit wird in besonderen Maße den Mitgliedern angeboten, die nicht mehr im Berufsleben stehen, bzw. Mitgliedern, die gesundheitliche bzw. altersbedingte Einschränkungen haben. Mitglieder ab Vollendung des 80. Lebensjahres sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit. Bei gesundheitlichen Problemen können sich Mitglieder von der Gemeinschaftsarbeit auf Zeit befreien lassen.  Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Befreiung gilt erst mit der schriftlichen Zusage.

§ 4 Gemeinschaftsanlage
Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen sind schonend zu behandeln. Jeder Pächter hat die Pflicht, die Schäden zu ersetzen, welche durch ihn, seine Angehörigen oder Gäste verursacht werden. Jeder entstandene Schaden ist dem Vorstand mitzuteilen. Die Pflege und Unterhaltung der Gemeinschaftsanlagen (z.B. Düngen, Pflanzenschutz, Schnitt von Hecken, Baum und Beerensträuchern) kann durch Beschluss in Gemeinschaftsarbeit, oder durch Beauftragung der Vereinsleitung durchgeführt werden. Eventuell entstehende Kosten können auf die Mitglieder umgelegt werden.

§ 5 Ruhezeiten/Allgemeine Ordnung
Der Pächter, seine Angehörigen, und seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit stören und das Gemeinschaftsleben beeinträchtigen. Deshalb ist es verboten, durch lautes Musizieren, laute Rundfunkgeräte und ähnlichem zu stören und die Ruhe in der Gartenanlage zu beeinträchtigen. An Sonn- und Feiertagen (ganztags) dürfen keine motorbetriebenen Arbeitsgeräte betrieben werden. Dies gilt auch für sonstige Gartenarbeiten die Lärm erzeugen. Gartenabfälle, Müll usw. dürfen weder in der Anlage, noch in den Parzellen verbrannt werden.
Dauerhaftes Wohnen in der Gartenanlage ist generell verboten (siehe § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz).
Sehr große und optisch auffällige Spielgeräte (z. B. großes Trampolin) dürfen in der Parzelle nicht aufgestellt werden. Hunde sind innerhalb der Anlage an der Leine zu führen. Jeder Pächter ist verpflichtet, sich ständig über Bekanntmachungen im Mitteilungsblatt und an den Schaukästen zu informieren.

§ 6 Bauvorschriften
Für Anbauten, (Geräteteil, Pergola und Überdachung), gelten nur die offiziell genehmigten Bauordnungen des gesamten Vereins. Vor Beginn einer Bautätigkeit ist der Vorstand über das Vorhaben zu informieren. Kosten, die aufgrund von Verstößen gegen Bauvorschriften, den Unterpachtvertrag, Satzung und der Gartenordnung entstehen, hat der Pächter zu tragen.

Gewächshäuser
Es ist ein Gewächshaus erlaubt. Maße 3,20m x 2,60m mit 2,40m Höhe
Weiter ist zur Gartensaison ein zusätzliches Foliengewächshaus erlaubt.
Maße ca. 3,20m x 2,60m x 2,40m Höhe
Das Foliengewächshaus soll im Winter demontiert werden.
Das Gewächshaus und das Folienhaus sollen im hinteren Gartenteil aufgebaut werden und nicht das allgemein schöne Bild im Bereich des Weges und der vorderen Gärten stören.
Ein kleines Abstellhaus/Geräteschrank  ist im hinteren Gartenbereich erlaubt, mit maximal
Breite  2,15m Tiefe  1,30m Höhe   1,90m. (siehe Beispiel mit Maße oder Beispielfoto) Farbe grün oder braun.


§ 7 Beendigung des Unterpachtverhältnisses/Gartenübergabe
Über die beabsichtigte Beendigung des Unterpachtvertrages ist unverzüglich der Vorstand zu informieren. Der Vorstand wird das freiwerdende Pachtgrundstück ausschreiben. Über die Aufnahme der/s neuen Mitglieder/s in den Verein entscheidet der Vorstand nach persönlicher Vorstellung der Bewerber/innen (siehe auch § 3 der Satzung). Erst danach kann das ausscheidende Mitglied Verhandlungen über den Übergabepreis führen. Sofern nach drei Monaten keine Einigung erfolgt, ist das Pachtgrundstück an den Verein zurückzugeben. Zur Wertermittlung des Pachtgrundstückes werden die Richtlinien des Landesverbandes der Gartenfreunde Baden-Württemberg angewendet bzw. ein vereidigter Gutachter eingesetzt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Unterpachtvertrages und der Satzung.

§ 8   Die Gartenordnung
wurde vom Vorstand am 19.01.2016 beschlossen und tritt rückwirkend zum 01. Januar 2016 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Gartenordnung verlieren alle älteren Versionen ihre Gültigkeit.

Gärtringen, den 19. Januar 2016

Harald Schmid  
(1. Vorsitzender)


-Vereinssatzung

§ 1   Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Gärtringer Verein der Kleingärtner e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Gärtringen, der Gerichtstand ist Böblingen.
Er ist unter der Nr. VR 240782 im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

§ 2   Zweck des Vereins
Der Gärtringer Verein der Kleingärtner e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch   

  • Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung, ins besonders bei der Jugend, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten.
  • Vergabe von Einzelparzellen an seine Mitlieder
  • Fachliche Beratung der Mitglieder, Erfahrungsaustausch, fachliche Vorträge und praktische Unterweisungen.
  • Unterhaltung und Pflege der gesamten Kleingartenanlage.
  • Durchführung von Gemeinschaftsaktionen und öffentlichen Veranstaltungen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3   Vereinsmitgliedschaft  
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, bei den gestellten Aufgaben aktiv mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften und sonstige juristische Personen sein.
Der Pächter und sein Ehepartner sind Vollmitglied. Beide sind voll stimmberechtigt und können zu Ehrenämtern gewählt werden. Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied ist an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten. Die Anmeldung gilt gleichzeitig als Bekundung, dass sich das Mitglied der Satzung voll inhaltlich unterwirft. Dies gilt ebenso für die Gartenordnung, Wasserordnung und andere Beschlüsse des Vereins.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Jedoch kann jedes Mitglied des Vereines der Neuaufnahme eines Mitglieds widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich an den 1. Vorsitzenden gerichtet werden. Dem Antragsteller muss die Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung schriftlich mitgeteilt werden. Bei Aufnahme als aktives Mitglied hat der Betreffende seinen einmaligen Einstandsbetrag zu zahlen. Passive Mitglieder haben kein Wahlrecht.

§ 4    Vereinsmitgliedschaft geht verloren.
1.  Durch Tod
2.  Durch Austritt
3.  Durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gründe dafür:
               a.  Mangelndes Interesse und grobe Vernachlässigung des Gartens.
               b.  Nicht Befolgen der bestehenden Satzung, Gartenordnung,
                   Wasserordnung  
                    und Beschlüssen der Vorstands - und Mitgliederversammlung.
               c.  Durch nicht Beachten der bestehenden Bauvorschriften für die
                   Anlage, sowie der einzelnen Parzellen.
               d.  Durch finanzielle Rückstände von mehr als einem Gartenjahr.

Bevor ein Mitglied ausgeschlossen werden kann, muss eine dreimalige, schriftliche Verwarnung durch den 1. Vorsitzenden erfolgen. Das Mitglied muss von der Vorstandschaft gehört werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat eine Frist von 3 Monaten um sein Eigentum selbstständig zu verkaufen. Sollte dies nach 3 Monaten nicht der Fall sein, wird der Wert der Gartenparzelle durch einen vereidigten Gutachter festgelegt. Die Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes. Die Gartenparzelle wird in der Reihenfolge der Warteliste neuen Pächtern angeboten. Ausgeschlossene Mitglieder oder ausgetretene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen, sind jedoch verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erfüllen.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den 1. Vorsitzenden

§ 5    Beiträge, Geschäftsjahr.
Bei Aufnahme in den Verein als aktives Mitglied ist ein einmaliger Unkostenbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Die Höhe des laufenden Jahresbeitrages wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgelegt. Er bezieht sich auf die Gartenparzelle. Einmalige Sonderumlagen oder einmalige Sonderzahlungen müssen ebenfalls von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgelegt werden. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres an die vom Vorstand angegebene Stelle zu entrichten.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1.Januar bis zum 31. Dezember.

§ 6    Organe des Vereines  
1.  Die Mitgliederversammlung
2.  Der Vorstand bestehend aus:
           a.  1. Vorsitzender
           b.  2. Vorsitzender
           c.  Kassier
           d.  Schriftführer
           e.  mindestens 3 Beisitzer

§ 7    Die Mitgliederversammlung
a.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Laufe des
    1. Quartals des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den
    1. Vorsitzenden, durch persönliche, schriftliche Einladung der Mitglieder, bei
     gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung hat mindestens
    14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Die ordentliche
     Mitgliederversammlung beschließt über:
           1.  Jahresbericht
           2.  Rechenschaftsbericht des Kassiers
           3.  Entlastung des Vorstandes
           4.  Neuwahl der Vorstandsmitglieder
           5.  Satzungsänderung
           6.  Anträge, die vom Vorstand oder aus der Mitgliederversammlung zur
                Entscheidung vorgelegt werden.
b.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden
    einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn
    mindestens 20 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.
    Der Antrag ist schriftlich, unter Angabe von Gründen, an den 1. Vorsitzenden
    zu richten. In diesen Fällen hat der 1. Vorsitzende innerhalb von 2 Monaten
    die Versammlung einzuberufen, und zwar unter Beachtung den unter
    Abschnitt a. für die Einberufung angeführten Formalitäten.
c.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
    auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der
     Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei
     Stimmengleichheit die Stimme des 1.  Vorsitzenden und bei dessen
     Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Die Wahlen sind in geheimer
     Abstimmung durchzuführen. Wird nur eine Person für ein Vorstandsamt
     vorgeschlagen und ist der Vorgeschlagene zur Annahme des Amtes bereit,
     kann die Wahl per Handzeichen erfolgen. Auf Antrag muss geheim
     abgestimmt werden. 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender werden alternierend
     gewählt. Die Amtszeit für  1. und 2. Vorsitzenden, Kassier, Schriftführer und
     alle Beisitzer beträgt 2 Jahre. Alle anderen Funktionen werden per
     Handzeichen abgestimmt oder delegiert. Beschlüsse, durch die die Satzung
     geändert werden soll, bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen
     Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein
     besonderes, vom Schriftführer zu führendes Protokoll niederzuschreiben und
     vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll wird an alle Mitglieder
    verteilt.

§ 8    Kassenprüfung
die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben jährlich mindestens einmal die Kasse zu prüfen und der Versammlung hierüber einen Bericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben das Recht, auch unterjährig,  Kontrollen der Kassengeschäfte vorzunehmen.

§ 9   Rechte und Pflichten des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen, die Vereinsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens Vorstandssitzungen werden nach Ermessen des 1. Vorsitzenden von diesem durch schriftliche oder mündliche Einladung, unter Einhaltung einer mindestens einwöchigen Frist und gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. In dringenden Fällen kann nach Ermessen des 1. Vorsitzenden die Frist gekürzt werden.

Auf Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern ist der 1. Vorsitzende verpflichtet, eine Vorstandssitzung unter Beachtung der  oben angeführten Formalitäten einzuberufen. Die Vorstandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind und es sich bei einem der anwesenden Vorstandsmitglieder um den 1. oder 2. Vorsitzenden handelt.
Bei der Beschlussfassung der Vorstandsversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er bis zu einer Höhe von 1.500,00 € selbständig vornehmen. Beträge über 1.500,00 € sind dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als  Stellvertreter, wobei jeder von ihnen den Verein alleine vertreten kann. Die Vorstandsmitglieder führen den Verein ehrenamtlich.
Auslagen, die den Funktionsträgern durch die Wahrnehmung von Vereinsangelegenheiten und deren beauftragte Mitglieder entstehen, sind vom Verein grundsätzlich zu erstatten, sofern es der Betreffende wünscht.  

§10   Rücktritt von gewählten Vorstandsmitgliedern
Vorstandsmitglieder können nur unter bestimmten schwerwiegenden Umständen ihr Amt während der gewählten Amtszeit niederlegen. Dies muss dem 1. Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Tritt der 1. Vorsitzende zurück, so muss dies dem 2. Vorsitzenden, schriftlich mitgeteilt werden. Die nicht besetzten Posten werden kommissarisch von Vorstandsmitgliedern oder Vereinsmitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrgenommen. Der 1. Vorsitz wird durch den 2. Vorsitz ebenfalls kommissarisch wahrgenommen.
Geht die Amtszeit zu Ende und der Betreffende steht nicht zu einer Neuwahl zur Verfügung, muss dies dem 1. Vorsitzenden schriftlich, spätestens 6 Wochen vor der angesetzten Jahreshauptversammlung, mitgeteilt werden. Steht der 1. Vorsitzende nicht für eine neue Amtszeit zur Verfügung, muss er dies 3 Monate vor Ablauf seiner Amtszeit dem gesamten Verein durch Rundschreiben bekannt geben. Wird bei der Jahreshauptversammlung kein neuer 1. Vorsitzender gefunden  übernimmt der 2. Vorsitzende das Amt kommissarisch, jedoch nicht länger als 6 Monate. Innerhalb dieser Zeit muss erneut eine Mitgliederversammlung für die Wahl des 1. Vorsitzenden abgehalten werden. Danach kann ein Vereinsverwalter durch das Amtsgericht eingesetzt werden.

§ 11  Tierhaltung
Das Halten von Kleintieren  ist dem Pächter der Parzelle nicht erlaubt. Einzige Ausnahme: Zierfische im Gartenteich.

§ 12  Schädlingsbekämpfung
Der Kleingärtner ist verpflichtet, erforderliche Pflegemaßnahmen an Gehölzen durchzuführen. Die Schädlingsbekämpfung ist unter Beachtung umweltschutzrelevanter  Vorschriften und möglichst nur auf biologischer Basis durchzuführen. Die Schädlingsbekämpfung soll sich immer am neuesten Stand des Umweltschutzes orientieren.

§ 13  Aufgabe der Gartenparzelle
Das Gartenmitglied muss die beabsichtigte Aufgabe dem 1. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich bekannt geben. Anhand der Warteliste wird dem bisherigen Pächter ein neuer Pächter vermittelt. Erst wenn kein Pächter der Warteliste den Garten übernehmen will, kann der Pächter selbstständig aktiv werden.

§ 14  Haftung
Der Verein haftet für seine finanziellen Angelegenheiten (§ 31 BGB) Haftungsansprüche bei eventuellen Unfällen in der Gartenanlage können beim Verpächter nicht geltend gemacht werden. Der Verein haftet ausschließlich nur während der angesetzten Gemeinschaftsarbeiten für die aktiven Mitglieder im Rahmen für den Verein abgeschlossenen Versicherungen.

§ 15  Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von 1 Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitgliederzahl beschlossen werden.
Bei  Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gärtringen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Natur- und Umweltschutz zu verwenden hat.

§ 16  Inkrafttreten
Die 4. Änderung der Satzung vom 14.06.1979 wurde in der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) am 23.03.2019 beraten und beschlossen. Sie tritt gem. § 71 Absatz 1 Satz 1 BGB mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Der Vorstand wird ermächtigt, unwesentliche Änderungen redaktioneller Art selbstständig vorzunehmen, wenn sie vom Registergericht gefordert werden.

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